Impressum

Impressum

Kooperative KIEZconnect e.V.
Ohlauer Str. 35, 10999 Berlin

Tel: +49 30 65700189
kontakt@kiezconnect.org

Registereintrag:
Eingetragen im Vereinsregister
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: VR 36890 B

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Impressum vom Impressum Generator der Kanzlei Hasselbach, Bonn

Satzung

des Kooperative KIEZconnect e.V

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Kooperative KIEZconnect e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Begegnungs-Kultur. Der Verein verfolgt mit seinen
Aktivitäten das Ziel der Verbesserung des Miteinanders von Mensch zu Mensch, der
Förderung des Kontaktes von Bürger und zivilgesellschaftlichen Institutionen und der
Stärkung des Dialogs zwischen Zivilgesellschaft und Politik.
(2) Hierbei verfolgt der Verein den Zweck der Förderung der Kunst und Kultur, und die
förderung der Bildung und des Umweltschutzes. Des Weiteren verfolgt der Verein den
Zweck der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Gleichberechtigung von
Menschen aller Geschlechter und der allgemeinen Förderung des demokratischen
Staatswesens.
Außerdem verfolgt der Verein den Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten der in diesem Paragraphen genannten Vereinszwecke.
(3) Der Verein verfolgt hierzu insbesondere folgende Maßnahmen:
a. Im Förderbereich Kunst, die Unterhaltung und Betreuung eines Vereinsraumes für
Ausstellungen und andere künstlerische und kulturellen Veranstaltungen, sowie
Konzerte, Lesungen, Filmabende, Videoinstallationen und Performances.
b. Im Förderbereich Kultur, das Veranstalten von Ausstellungen.
c Im Förderbereich Bildung, das Durchführen von Workshops.
d. Im Förderbereich Umweltschutz, das Durchführen von Diskussionsveranstaltungen im
Kiez, mit dem Inhalt, wie Bürger zum Umweltschutz im eigenen Lebensumfeld einen
Beitrag leisten können.
e. Im Förderbereich internationaler Gesinnung, das Durchführen von Veranstaltungen mit
Menschen unterschiedlicher nationaler Herkünfte, mit dem Inhalt, wie der europäische
Gedanke und die europäische Demokratie sich im eigenen Lebensumfeld verwurzeln
lassen und wie Bürger hierzu einen Beitrag leisten können.
f. Im Förderbereich der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens, z. B. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Sensibilisierungsveranstaltungen, übergreifende Informationsveranstaltungen,
Teilnahme an Straßenfesten, und der Moderation von Veranstaltungen und
Entwicklungsprozessen. Darüber hinaus die Beratung und Entwicklung von
Kooperationen mit Migrantenorganisationen, und Projekten zum Empowerment von
Mirgrant*innen. Des Weiteren werden die Maßnahmen mit niederschwelligen
Übersetzungsleistungen zur Verständigung durchgeführt.
g. Im Förderbereich der Gleichberechtigung von Menschen aller Geschlechter, die
Durchführung und Mitwirkung an Kampagnen und öffentlichkeitswirksamen
Maßnahmen zum politischen Meinungsbildungsprozess. Und das Durchführen von
Veranstaltungen zu aktuellen gleichstellungspolitischen Themen für eine interessierte
Öffentlichkeit, zu denen auch die Vertreterinnen und Vertreter der Medien Zutritt haben.
h. Im Bereich der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens, die
Verbesserung des politischen und insbesondere dem demokratischen Verständnisses
und Interesses in der Bevölkerung durch vielfältige Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen, Info-Stände, Publikationen; Förderung der
politischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung, insbesondere über die
Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben und selbstbestimmten
Einflussnahme durch Wahlen und Abstimmungen; Politische Beratung von
Parlamenten, öffentlichen Verwaltungen sowie der Kommunalvertretungen,
insbesondere durch Sachverständigen Anhörungen auf Einladung von Verwaltung und
Parlamenten. Sowie die Mitwirkung und Durchführung von
Vernetzungsveranstaltungen zwischen Politik, Verwaltung und Bürgern, zum Dialog
und Austausch über das Gelingen bürgerlicher aktiver Teilnahme am politischen
Leben.
i. Sich mit Kampagnen dafür einsetzen, dass sich die rechtlichen und gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Projekten zur Förderung der
Begegnungs-Kultur verbessern.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

(1) Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische
Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag
an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des
Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des
Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Voraussetzung der
Fördermitgliedschaft ist zusätzlich die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins, sie unterstützen diese
durch ihre Arbeitsleistung und durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der
Beitragsordnung.
(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge
entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des
Zwecks gefährden könnte. Fördermitglieder haben keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte,
im Übrigen aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied...
a. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens
vier Wochen nicht bezahlt hat;
b. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen
hat;
c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu
fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das
auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über
den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung
eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der
Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf. Die Mindestbeiträge für
Mitglieder und Fördermitglieder können unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen, wenn der Beitritt im
ersten Quartal erfolgt, 3/4 bei einem Beitritt im zweiten Quartal, 1/2 bei einem Beitritt dritten
Quartal und 1⁄4 bei einem Beitritt im letzten Quartal. Die Festsetzung der Fälligkeit und
Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht
wird oder Beitragsleistungen stunden.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine
Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf
einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den
verbliebenen Mitgliedern. Fiete Rohde und Frank Weber sind unabhängig davon, welche
Funktion sie im Übrigen einnehmen, immer einzeln oder gemeinsam berechtigt, mit
beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln
vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. und der 3. Vorsitzende von ihrem
Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und
der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem
folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für das Projekt;
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c. Einberufung der Mitgliederversammlung;
d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch
Erstellung eines Jahresberichtes.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder
per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den
Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede

Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch
den Vorstand;
f. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des
Vereines.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem
Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten,
nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben
sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei
Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung
eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die
Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des
Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur
in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kultur.

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